B-Ware und refurbished Artikel - Preisvergleich mit Neuware

B-Ware und generalüberholte Artikel

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B-Ware  und refurbished Artikel im Preisvergleich mit Neuware

Mehr als 50 % aller Käufer im Internet nutzen heute Preisvergleichsportale, um nach den besten Preisen für Waren aller Art zu suchen. Diese Portale erfassen zwar nicht alle Verkäufer im Preisvergleich, bieten aber einen relativ guten Marktüberblick und haben sich bewährt.

Seit einiger Zeit wird auch B-Ware über Preisvergleich angeboten. Hier sind für den Verkäufer hohe Rabatte und Nachlässe möglich. B-Ware ist allerdings nicht einfach B-Ware., da die Bandbreite mit der Bezeichnung B-Ware sehr ist.

  • So kann ein Neu-Artikel, der nicht ausgepackt wurde und einfach zurückgeschickt wurde als B-Ware deklariert sein, aber auch Ware, die bis zu einem Jahr im Laden präsentiert wurden oder sogar repariert wurde, kann unter B-Ware angeboten werden. Diese Waren sind eigentlich A-Waren, da diese frei von Mängeln und Maklern und werden in der Regel mit Garantie bzw. Herstellergarantie angeboten.
  • Daneben werden unter B-Ware auch Artikel angeboten die beschädigt sind. Unter 1B-Ware versteht man Produkte, die die Gebrauchstätigkeit, die Qualität oder den Geschmack des Produktes nicht beeinträchtigen aber kleine Schönheitsfehler wie zum Beispiel beschädigte Verpackung, Kratzer oder Flecken u. a. aufweisen.
  • Bei 2B-Ware ist es durchaus ersichtlich, dass die angebotene Ware durch erkennbare Einschränkungen der Verwendungsfähigkeit eingeschränkt nutzbar ist. Das sind zum Beispiel kleine Webfehler, auffällige Löcher oder deutlich erkennbare Flecken. Diese Ware hat normalerweise deutlich verkürzte Gewährleistungen oder werden ohne Gewährleistung verkauft.

Beim Kauf von B-Ware hat der Verbraucher lt. Lena Kamprolf von der Stiftung Warentest ein sogenanntes Widerrufsrecht von 2 Wochen nach Erhalt der Waren ohne eine Begründung abgeben zu müssen. Allerdings kann der Verkäufer für B-Ware die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr reduzieren. Bei Defekten liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten sowohl beim Kauf von Neuware als auch von B-Ware beim Händler. Der Händler muss lt. Georg Tryba von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beweisen, dass der Fehler nicht schon beim Kauf vorhanden war. Danach sei der Käufer in der Beweispflicht.

Interessant ist das Ergebnis einer Studie der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Tester haben bei Stichproben ermittelt, dass Neuware in dem einen oder anderen Shop günstiger zu haben war, als die B-Ware in anderen Shops. Deshalb sollten die Verbraucher nicht auf den günstigen Preis vertrauen, sondern zusätzlich einen Check über eines der vielen Preisvergleichsportale machen.

Eine echte Alternative zu der B-Ware im Bereich Technik sind im übrigem die sogenannten Refurbished (generalüberholte) Artikel. Diese Artikel wurden vom Hersteller bzw. Verkäufer überprüft und ggf. generalüberholt. Häufig handelt es sich hierbei um technische Produkte aus auslaufenden Serien und Rückläufern beispielsweise aus Leasingverträge nach Vertragsablauf oder nach vorzeitiger Vertragsauflösung. Generalüberholte Artikel bieten z.B. die Online-Shops von Apple und Misco an.

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